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Autonomer Frauenhäuser zum Aktions Plan

Erfordernisse im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (hier: SGB II und SGB XII) aus Sicht gewaltbetroffener Frauen, Stand: 04.2004


Voraussetzungen:


Die Folgen der Gewalt sind für misshandelte Frauen vielfältig. Für die Zeit der Trennung heiß das:


Misshandlung bleibt nie folgenlos!

Welche Erfordernisse ergeben sich hieraus für die Umsetzung von SGB II und SGB XII im Problembereich Gewalt gegen Frauen?


Darüber hinaus sind aus Sicht gewaltbetroffener Frauen folgende Regelungen uneingeschränkt abzulehnen.

§ 38 und § 15 SGB II: die Vertretungsregelung verstärkt die Kontrollmöglichkeiten des misshandelnden Partners und die ökonomische Abhängigkeit des Opfers. Sie ist als massives Mittel struktureller Gewalt anzusehen.

Die verstärkte Anrechnung des Partnereinkommens erschwert angesichts der realen Einkommensverhältnisse von Frauen und Männern in Deutschland die ökonomische Unabhängigkeit von Frauen, was in jedem Fall, aber noch dramatischer in Misshandlungsbeziehungen, zu einer stärkeren Abhängigkeit vom Mann als „Ernährer“ führt. Hierdurch wird die Machtposition des (misshandelnden) Partners erheblich gestärkt.


ZIF
Postfach 101103
34011 Kassel
E-mail: info@zif-frauen.de


Bei Nachfragen können Sie sich an folgende Adresse wenden:
Marion Steffens, Frauen helfen Frauen EN e.V., Postfach 14 05, 58404 Witten
Email : frauenberatung.witten@t-online.de



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